Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über eine auf § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-G gestützte Beschwerde des Mitbeteiligten entschieden und eine Verletzung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch den ORF, dessen Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-G gemäß § 35 Abs. 1 ORF-G der Rechtsaufsicht des Bundeskommunikationssenates (BKS) unterliegt, festgestellt. Durch eine derartige Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer nicht eingetreten sein: Weder aus den Bestimmungen des KOG noch aus jenen des ORF-G kann abgeleitet werden, dass den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern in einem Verfahren auf Grund einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 ORF-G Parteistellung zukommt. Selbst wenn das ORF-G durch ein persönliches Fehlverhalten der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer verletzt worden wäre, weil sie den ihnen durch das ORF-G auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen wären, führte dies mangels der gesetzlich normierten Möglichkeit einer derartigen Feststellung des BKS zu keiner Verletzung deren subjektiver öffentlicher Rechte nach dem ORF-G.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über eine auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützte Beschwerde des Mitbeteiligten entschieden und eine Verletzung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch den ORF, dessen Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-G gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ORF-G der Rechtsaufsicht des Bundeskommunikationssenates (BKS) unterliegt, festgestellt. Durch eine derartige Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer nicht eingetreten sein: Weder aus den Bestimmungen des KOG noch aus jenen des ORF-G kann abgeleitet werden, dass den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern in einem Verfahren auf Grund einer Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G Parteistellung zukommt. Selbst wenn das ORF-G durch ein persönliches Fehlverhalten der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer verletzt worden wäre, weil sie den ihnen durch das ORF-G auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen wären, führte dies mangels der gesetzlich normierten Möglichkeit einer derartigen Feststellung des BKS zu keiner Verletzung deren subjektiver öffentlicher Rechte nach dem ORF-G.