Die Vorschreibung einer Auflage in einem gewerblichen Betriebsanlagegenehmigungsbescheid, die ausschließlich den Projektswerber und nicht Dritte verpflichten würde, begegnet keinen Bedenken (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 570, Rz. 17 zu § 77 GewO 1994 angeführte hg. Rechtsprechung).Die Vorschreibung einer Auflage in einem gewerblichen Betriebsanlagegenehmigungsbescheid, die ausschließlich den Projektswerber und nicht Dritte verpflichten würde, begegnet keinen Bedenken (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 570, Rz. 17 zu Paragraph 77, GewO 1994 angeführte hg. Rechtsprechung).