Ausgehend von der Notwendigkeit, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises das Gesamtverhalten zu prüfen, darf die Behörde sich nicht mit dem Hinweis auf den Inhalt der Anzeige und die Einstellung des Verfahrens wegen § 83 Abs. 1 StGB gemäß § 90g StPO begnügen. Wohl schließt die fehlende strafgerichtliche Verurteilung nicht notwendigerweise die Annahme fehlender Vertrauenswürdigkeit aus, und ist für deren Beurteilung das Verhalten selbst und nicht eine deswegen erfolgte Verurteilung entscheidend. Mangels rechtskräftiger Verurteilung kann aber keine Bindung an eine - nicht erfolgte - rechtskräftige Bestrafung bestehen. Die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 90g StPO ist keiner - Bindung entfaltenden - rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0094).Ausgehend von der Notwendigkeit, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises das Gesamtverhalten zu prüfen, darf die Behörde sich nicht mit dem Hinweis auf den Inhalt der Anzeige und die Einstellung des Verfahrens wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 90 g, StPO begnügen. Wohl schließt die fehlende strafgerichtliche Verurteilung nicht notwendigerweise die Annahme fehlender Vertrauenswürdigkeit aus, und ist für deren Beurteilung das Verhalten selbst und nicht eine deswegen erfolgte Verurteilung entscheidend. Mangels rechtskräftiger Verurteilung kann aber keine Bindung an eine - nicht erfolgte - rechtskräftige Bestrafung bestehen. Die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß Paragraph 90 g, StPO ist keiner - Bindung entfaltenden - rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0094).