Hat der Besch angegeben, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben, so durfte die belBeh zu Recht ausschließlich ausgehend von den eigenen Angaben des Besch als Sachverhalt feststellen, die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht hätten vermuten dürfen, dass der Besch alkoholbeeinträchtigt sei (Hinweis E 30. März 2001, 2000/02/0213). Es bedurfte auch keiner weiteren Ermittlungen über das Vorliegen weiterer Alkoholisierungssymptome (Hinweis E 2. Oktober 1991, 91/03/0268), wenn der Besch nicht etwa den erwähnten Alkoholkonsum für einen Zeitpunkt angegeben hat, der verwertbare Ergebnisse einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausgeschlossen hätte (Hinweis E 15. Februar 1991, 86/18/0100).