Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2003/02/0076
Entscheidungsdatum
20.04.2004
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/21/0246 E 26. Juni 2002 RS 1
(Hier: Der Besch ist Gendarmeriebeamter und lenkte - außerhalb des
Dienstes - seinen privaten PKW. Es überholte ihn ein PKW mit "weit
überhöhter Geschwindigkeit". Der Besch nahm dessen Verfolgung auf,
da dieser nach dem Beschwerdevorbringen andere
Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet habe. Es ist nicht zu
erkennen, dass die Übertretungen des § 20 Abs. 2 StVO 1960 durch
den Besch das einzige ihm zur Verfügung gestandene Mittel war, um
eine nach seiner Ansicht für andere Personen durch das Verhalten
des von ihm verfolgten PKW-Lenkers unmittelbar drohende Gefahr -
unabhängig davon, ob eine solche bejaht werden konnte -
abzuwehren.)
Stammrechtssatz
Zum Wesen des Notstandes gehört es, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann (Hinweis E 21. April 1999, 98/03/0043).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X04
Im RIS seit
13.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011
Dokumentnummer
JWR_2003020076_20040420X04