Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/21/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/21/0246

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zum Wesen des Notstandes gehört es, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann (Hinweis E 21. April 1999, 98/03/0043).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210246.X01

Im RIS seit

29.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1998210246_20020626X01

Rechtssatz für 2003/02/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/02/0076

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §6;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0246 E 26. Juni 2002 RS 1 (Hier: Der Besch ist Gendarmeriebeamter und lenkte - außerhalb des Dienstes - seinen privaten PKW. Es überholte ihn ein PKW mit "weit überhöhter Geschwindigkeit". Der Besch nahm dessen Verfolgung auf, da dieser nach dem Beschwerdevorbringen andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet habe. Es ist nicht zu erkennen, dass die Übertretungen des § 20 Abs. 2 StVO 1960 durch den Besch das einzige ihm zur Verfügung gestandene Mittel war, um eine nach seiner Ansicht für andere Personen durch das Verhalten des von ihm verfolgten PKW-Lenkers unmittelbar drohende Gefahr - unabhängig davon, ob eine solche bejaht werden konnte - abzuwehren.)

Stammrechtssatz

Zum Wesen des Notstandes gehört es, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann (Hinweis E 21. April 1999, 98/03/0043).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X04

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2003020076_20040420X04