§ 86 Abs. 2 StPO berechtigt unter den dort angeführten Voraussetzungen zur Anhaltung einer Person, also zum Eingriff in deren persönliche Freiheit; sie kann zwar einen Rechtfertigungsgrund für eine unmittelbar mit der Anhaltung durch die Person des Anhaltenden begangene Verwaltungsübertretung darstellen (Hinweis E 27.11.1987, 87/18/0092), rechtfertigt aber keineswegs auch Verwaltungsübertretungen, die in keinem derartigen unmittelbaren Zusammenhang mit der Anhaltung stehen. (hier: im Zuge einer "Verfolgungsfahrt" begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen durch einen nicht im Dienst befindlichen Gendarmeriebeamten)Paragraph 86, Absatz 2, StPO berechtigt unter den dort angeführten Voraussetzungen zur Anhaltung einer Person, also zum Eingriff in deren persönliche Freiheit; sie kann zwar einen Rechtfertigungsgrund für eine unmittelbar mit der Anhaltung durch die Person des Anhaltenden begangene Verwaltungsübertretung darstellen (Hinweis E 27.11.1987, 87/18/0092), rechtfertigt aber keineswegs auch Verwaltungsübertretungen, die in keinem derartigen unmittelbaren Zusammenhang mit der Anhaltung stehen. (hier: im Zuge einer "Verfolgungsfahrt" begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen durch einen nicht im Dienst befindlichen Gendarmeriebeamten)