Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/20/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2002/20/0391

Entscheidungsdatum

04.11.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §52;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Qualität der Kopien als derart minderwertig angesehen, dass "eine Beurteilung der Authentizität überhaupt nicht möglich ist". Seine Schlussfolgerung, es handle sich um nicht echte Urkunden, sondern um "Falsifikate", beruht auf der (eigenständigen) Beurteilung ihres Inhaltes. Eine solche Einschätzung in Bezug auf die zweifelsfrei überprüfungswürdigen Urkunden lässt sich in tragfähiger Weise - ohne entsprechende Kenntnisse der diesbezüglichen Behördenmodalitäten - jedoch nicht allein mit dem Fehlen des Geburtsdatums und der Unterschiedlichkeit der Aktenzahlen rechtfertigen. Gleiches gilt für die Annahme, derartige Urkunden seien in Bagdad käuflich zu erwerben, weil sich daraus - ohne Feststehen ihrer Unechtheit - fallbezogen noch nicht ergibt, dass die vorgelegten Dokumente auf diese Art beschafft wurden. Für eine nachvollziehbare Würdigung der vom Asylwerber vorgelegten behördlichen Schreiben hätte es vielmehr zunächst einer fachmännischen Beurteilung ihrer Echtheit und ihres Inhaltes bedurft, was der unabhängige Bundesasylsenat nicht erkannt hat (Hinweis: E 24.4.2003, Zl. 2001/20/0168, mwN).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200391.X08

Im RIS seit

03.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2002200391_20041104X08