Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/18/0064
Entscheidungsdatum
31.10.2002
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/18/0169 E 27. Juni 2001 RS 1
Stammrechtssatz
Vor dem Hintergrund des § 10 Abs1 Z 1 StbG 1985 und des § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstandes (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0170) mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hatte.Vor dem Hintergrund des Paragraph 10, Abs1 Ziffer eins, StbG 1985 und des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstandes (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0170) mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180064.X02
Dokumentnummer
JWR_2002180064_20021031X02