Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.2002

Geschäftszahl

2002/18/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0169 E 27. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund des Paragraph 10, Abs1 Ziffer eins, StbG 1985 und des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstandes (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0170) mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hatte.