Verwaltungsgerichtshof
31.10.2002
2002/18/0064
GRS wie 98/18/0169 E 27. Juni 2001 RS 1
Vor dem Hintergrund des Paragraph 10, Abs1 Ziffer eins, StbG 1985 und des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstandes (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0170) mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hatte.