Wird für die Beantwortung der Lenkeranfrage eine Frist gesetzt, die über die einjährige Verjährungsfrist reicht, kann die unter Inanspruchnahme der eingeräumten Frist beantwortete Lenkeranfrage infolge Verjährung der allenfalls von einer anderen Person als der Beschuldigten begangenen Verkürzung der Parkometerabgabe nicht mehr der Strafverfolgung einer solchen Person dienen (zur Frage der Nichterhebungsgrenze der Parkometerabgabe vgl E 26. Jänner 1998, 97/17/0361). (Hier: Hinsichtlich der Beschuldigten wurde im Strafbescheid festgestellt, dass die von ihr erteilten Lenkerauskünfte unrichtig gewesen seien.)Wird für die Beantwortung der Lenkeranfrage eine Frist gesetzt, die über die einjährige Verjährungsfrist reicht, kann die unter Inanspruchnahme der eingeräumten Frist beantwortete Lenkeranfrage infolge Verjährung der allenfalls von einer anderen Person als der Beschuldigten begangenen Verkürzung der Parkometerabgabe nicht mehr der Strafverfolgung einer solchen Person dienen (zur Frage der Nichterhebungsgrenze der Parkometerabgabe vergleiche E 26. Jänner 1998, 97/17/0361). (Hier: Hinsichtlich der Beschuldigten wurde im Strafbescheid festgestellt, dass die von ihr erteilten Lenkerauskünfte unrichtig gewesen seien.)