Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/17/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/17/0063

Entscheidungsdatum

10.06.2002

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §229;
LAO Stmk 1963 §177;
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Rückstandsausweis ist seinem Inhalt nach eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Verrechnung der Abgabenbelastungen, der Zahlungen und sonstigen Gutschriften, abgeleitet aus dem Rechenwerk der Behörde. Die Behörde weist somit den Stand der Gestion der Abgabengebarung aus, ordnet das aufgegliederte Ergebnis der Schuld einem bestimmten Schuldner zu und hält dieses Ergebnis ihrer schuldnerbezogenen Gebarung in einer öffentlichen Urkunde, im Rückstandsausweis - als Bedingung und Grundlage der Vollstreckung -, fest. Da Rückstandsausweise keine Bescheide sind, sind sie (im Vollstreckungsverfahren) auch nicht rechtsmittelfähig. Wenn sohin auch Rückstandsausweise keine Bescheide sind und ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren entfalten, so eröffnet dieses jedoch zugleich die Möglichkeit zu deren Überprüfung. Macht der Abgabepflichtige Gründe geltend, die gegen die Richtigkeit der Ausstellung und gegen die Richtigkeit des Inhaltes des Rückstandsausweises sprechen, so hat die Abgabenbehörde einem sachlich gerechtfertigten Vorbringen dieser Art Rechnung zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170063.X01

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2002170063_20020610X01