Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2002/17/0312
Entscheidungsdatum
18.12.2002
Index
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37054 Anzeigenabgabe Oberösterreich
Norm
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 lita;
AnzeigenabgabeG OÖ §4 Abs5;
AnzeigenabgabeO Linz §4 Abs5;
LAO OÖ 1996 §150 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/17/0025 E 10. Juni 2002 RS 3
Stammrechtssatz
Die Anhängigkeit eines Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung hindert im Falle der unrichtigen Selbstbemessung die Abgabenbehörden nicht daran, im Wege eines amtswegigen Bemessungsverfahrens die Abgabe zunächst in voller Höhe und unter Außerachtlassung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung zu bemessen (vgl das zu § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabengesetzes, LGBl Nr 14/1946, ergangene hg Erkenntnis vom 23. März 1984, 83/17/0153, in welchem der Charakter des Bruchteilsfestsetzungsverfahrens als eines besonderen Rückerstattungsverfahrens betont wird).Die Anhängigkeit eines Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung hindert im Falle der unrichtigen Selbstbemessung die Abgabenbehörden nicht daran, im Wege eines amtswegigen Bemessungsverfahrens die Abgabe zunächst in voller Höhe und unter Außerachtlassung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung zu bemessen vergleiche das zu Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Anzeigenabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 14 aus 1946,, ergangene hg Erkenntnis vom 23. März 1984, 83/17/0153, in welchem der Charakter des Bruchteilsfestsetzungsverfahrens als eines besonderen Rückerstattungsverfahrens betont wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170312.X01
Im RIS seit
06.05.2003
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2002170312_20021218X01