Verwaltungsgerichtshof
18.12.2002
2002/17/0312
GRS wie 2002/17/0025 E 10. Juni 2002 RS 3
Die Anhängigkeit eines Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung hindert im Falle der unrichtigen Selbstbemessung die Abgabenbehörden nicht daran, im Wege eines amtswegigen Bemessungsverfahrens die Abgabe zunächst in voller Höhe und unter Außerachtlassung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung zu bemessen vergleiche das zu Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Anzeigenabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 14 aus 1946,, ergangene hg Erkenntnis vom 23. März 1984, 83/17/0153, in welchem der Charakter des Bruchteilsfestsetzungsverfahrens als eines besonderen Rückerstattungsverfahrens betont wird).