Es ist nicht strittig, dass bei der Betätigung des Abgabepflichtigen Liebhaberei zu vermuten ist (§ 1 Abs. 2 Z. 1 LVO 1990); diese Vermutung ist aber nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 leg. cit. widerlegbar. Beweispflichtig dafür, dass die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (§ 2 Abs. 4 leg. cit.) ist der Abgabepflichtige.Es ist nicht strittig, dass bei der Betätigung des Abgabepflichtigen Liebhaberei zu vermuten ist (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, LVO 1990); diese Vermutung ist aber nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. widerlegbar. Beweispflichtig dafür, dass die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit.) ist der Abgabepflichtige.