Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/15/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/15/0170

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs2 Z1;
LiebhabereiV §2 Abs4;

Rechtssatz

Es ist nicht strittig, dass bei der Betätigung des Abgabepflichtigen Liebhaberei zu vermuten ist (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, LVO 1990); diese Vermutung ist aber nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. widerlegbar. Beweispflichtig dafür, dass die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit.) ist der Abgabepflichtige.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150170.X04

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2002150170_20060706X04