Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/17/0464

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/17/0464

Entscheidungsdatum

26.05.1997

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Straftatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe, entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Erklärungspflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nach der genannten Bestimmung nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere, nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild umfaßt. Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen. Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein (Hinweis E 24.5.1996, 94/17/0333).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995170464.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995170464_19970526X02

Rechtssatz für 97/15/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/15/0099

Entscheidungsdatum

30.09.1999

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/15/0098 E 30. September 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/26 95/17/0464 2

Stammrechtssatz

Der Straftatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe, entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Erklärungspflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nach der genannten Bestimmung nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere, nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild umfaßt. Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen. Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein (Hinweis E 24.5.1996, 94/17/0333).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150099.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997150099_19990930X02

Rechtssatz für 2002/15/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/15/0013

Entscheidungsdatum

19.06.2002

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0464 E 26. Mai 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Der Straftatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe, entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Erklärungspflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nach der genannten Bestimmung nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere, nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild umfaßt. Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen. Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein (Hinweis E 24.5.1996, 94/17/0333).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150013.X03

Im RIS seit

14.10.2002

Dokumentnummer

JWR_2002150013_20020619X03