Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/15/0013
Entscheidungsdatum
19.06.2002
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 19 Abs. 1 Wr VergnügungssteuerG setzt ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang.Der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG setzt ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150013.X02
Dokumentnummer
JWR_2002150013_20020619X02