Verwaltungsgerichtshof
19.06.2002
2002/15/0013
Der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG setzt ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang.