Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/13/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7521 F/2000

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/13/0182

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Der Aufforderung nach Paragraph 162, BAO ist dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0230, VwSlg 7186 F/1997). Die Beh durfte daher davon ausgehen, dass eine Nennung des Empfängers iSd Paragraph 162, BAO durch die abgabepflichtige KG unterblieben ist. Die mit dem Unterbleiben der Empfängerbenennung verbundene Verweigerung der Anerkennung der entsprechend geltend gemachten Aufwendungen entspricht dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130182.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1995130182_20000628X02

Rechtssatz für 2001/15/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/15/0019

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0182 E 28. Juni 2000 RS 2 (hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Aufforderung nach Paragraph 162, BAO ist dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0230, VwSlg 7186 F/1997). Die Beh durfte daher davon ausgehen, dass eine Nennung des Empfängers iSd Paragraph 162, BAO durch die abgabepflichtige KG unterblieben ist. Die mit dem Unterbleiben der Empfängerbenennung verbundene Verweigerung der Anerkennung der entsprechend geltend gemachten Aufwendungen entspricht dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150019.X01

Im RIS seit

09.07.2004

Dokumentnummer

JWR_2001150019_20040525X01

Rechtssatz für 2002/13/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/13/0236

Entscheidungsdatum

09.03.2005

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0182 E 28. Juni 2000 RS 2 (hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Aufforderung nach Paragraph 162, BAO ist dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0230, VwSlg 7186 F/1997). Die Beh durfte daher davon ausgehen, dass eine Nennung des Empfängers iSd Paragraph 162, BAO durch die abgabepflichtige KG unterblieben ist. Die mit dem Unterbleiben der Empfängerbenennung verbundene Verweigerung der Anerkennung der entsprechend geltend gemachten Aufwendungen entspricht dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130236.X02

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2002130236_20050309X02

Rechtssatz für 2004/14/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/14/0102

Entscheidungsdatum

17.05.2006

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0182 E 28. Juni 2000 VwSlg 7521 F/2000 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Aufforderung nach Paragraph 162, BAO ist dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0230, VwSlg 7186 F/1997). Die Beh durfte daher davon ausgehen, dass eine Nennung des Empfängers iSd Paragraph 162, BAO durch die abgabepflichtige KG unterblieben ist. Die mit dem Unterbleiben der Empfängerbenennung verbundene Verweigerung der Anerkennung der entsprechend geltend gemachten Aufwendungen entspricht dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140102.X03

Im RIS seit

22.06.2006

Dokumentnummer

JWR_2004140102_20060517X03