Für das fortgesetzte Verfahren wird angemerkt: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, ausgeführt hat, steht es dem Beamten frei, auch ohne sachverständige Untermauerung Widersprüche des Gutachtens zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen aufzuzeigen. Gleichfalls zulässig ist es, die Richtigkeit der - dem Sachverständigen ja vorgegebenen - tatsächlichen Annahmen der belangten Behörde betreffend die konkreten Aufgaben am Arbeitsplatz des Beamten zu bestreiten (vgl. zur Verantwortlichkeit der Behörde für die Beweiswürdigung in Ansehung strittiger Tatsachen, welche als Befundannahmen einem Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden können, auch das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0065).Für das fortgesetzte Verfahren wird angemerkt: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, ausgeführt hat, steht es dem Beamten frei, auch ohne sachverständige Untermauerung Widersprüche des Gutachtens zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen aufzuzeigen. Gleichfalls zulässig ist es, die Richtigkeit der - dem Sachverständigen ja vorgegebenen - tatsächlichen Annahmen der belangten Behörde betreffend die konkreten Aufgaben am Arbeitsplatz des Beamten zu bestreiten vergleiche zur Verantwortlichkeit der Behörde für die Beweiswürdigung in Ansehung strittiger Tatsachen, welche als Befundannahmen einem Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden können, auch das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0065).