Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/12/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/12/0180

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A aus 1987,, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120180.X02

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2000120180_20030526X02

Rechtssatz für 2004/12/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/12/0143

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A aus 1987,, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X03

Im RIS seit

28.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120143_20041222X03

Rechtssatz für 2004/12/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/12/0145

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A aus 1987,, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120145.X01

Im RIS seit

04.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120145_20050126X01

Rechtssatz für 2002/12/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2002/12/0183

Entscheidungsdatum

14.12.2005

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. LDG 1984 § 106 heute
  2. LDG 1984 § 106 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  15. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  16. LDG 1984 § 106 gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  17. LDG 1984 § 106 gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  18. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  20. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  21. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  22. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  23. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  24. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  25. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  27. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  28. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  29. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  30. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  31. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  32. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  33. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  34. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  35. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  36. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  37. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  38. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  39. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  40. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  41. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  42. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  43. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  44. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  45. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  46. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  47. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  48. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  49. LDG 1984 § 106 gültig von 14.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  50. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2000 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  51. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  52. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  53. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  54. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  55. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  56. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 2 (hier: nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A aus 1987,, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120183.X09

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2002120183_20051214X09

Rechtssatz für 2005/12/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/12/0081

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/12/0082 E 20. Dezember 2005 2005/12/0083 E 20. Dezember 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A aus 1987,, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120081.X03

Im RIS seit

25.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2005120081_20051220X03

Rechtssatz für 2002/12/0266

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/12/0266

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13b Abs2 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A aus 1987,, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120266.X01

Im RIS seit

19.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2002120266_20060331X01

Rechtssatz für 2005/12/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/12/0224

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A aus 1987,, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120224.X01

Im RIS seit

04.08.2006

Dokumentnummer

JWR_2005120224_20060705X01

Rechtssatz für Ra 2025/12/0083

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0083

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A aus 1987,, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120083.L02

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025120083_20251126L01