Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/08/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/08/0219

Entscheidungsdatum

21.09.1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ImpfSchG §1;
ImpfSchG §1a;
ImpfSchG §1b Abs1;

Rechtssatz

Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur dann ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss (Hinweis E 18.6.1982, 81/08/0083, zur Anwendung der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080219.X01

Im RIS seit

15.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1996080219_19990921X01

Rechtssatz für 2000/11/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/11/0263

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ImpfSchG §1;
ImpfSchG §1a;
ImpfSchG §1b Abs1 idF 1991/278;
ImpfSchG §1b Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0219 E 21. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur dann ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss (Hinweis E 18.6.1982, 81/08/0083, zur Anwendung der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110263.X01

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2000110263_20010123X01

Rechtssatz für 97/08/0508

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/08/0508

Entscheidungsdatum

03.07.2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ImpfSchG §1;
ImpfSchG §1a;
ImpfSchG §1b Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0219 E 21. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur dann ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss (Hinweis E 18.6.1982, 81/08/0083, zur Anwendung der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080508.X01

Im RIS seit

07.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1997080508_20020703X01

Rechtssatz für 2001/11/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/11/0245

Entscheidungsdatum

22.10.2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ImpfSchG §1;
ImpfSchG §1a;
ImpfSchG §1b Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0219 E 21. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur dann ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss (Hinweis E 18.6.1982, 81/08/0083, zur Anwendung der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110245.X01

Im RIS seit

09.01.2003

Dokumentnummer

JWR_2001110245_20021022X01

Rechtssatz für 2002/11/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/11/0205

Entscheidungsdatum

23.05.2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ImpfSchG §1;
ImpfSchG §1a;
ImpfSchG §1b Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0219 E 21. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur dann ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss (Hinweis E 18.6.1982, 81/08/0083, zur Anwendung der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110205.X01

Im RIS seit

08.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2002110205_20030523X01