Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2000/11/0263
Entscheidungsdatum
23.01.2001
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
ImpfSchG §1;
ImpfSchG §1a;
ImpfSchG §1b Abs1 idF 1991/278;
ImpfSchG §1b Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0219 E 21. September 1999 RS 1
Stammrechtssatz
Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur dann ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss (Hinweis E 18.6.1982, 81/08/0083, zur Anwendung der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110263.X01
Im RIS seit
09.03.2001
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015
Dokumentnummer
JWR_2000110263_20010123X01