Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2002

Geschäftszahl

2001/11/0245

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0219 E 21. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur dann ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss (Hinweis E 18.6.1982, 81/08/0083, zur Anwendung der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung).