Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/11/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/11/0120

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, träfen die Angaben in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Anzeige zu, als in höchstem Maße unhöflich und ungehörig zu qualifizieren wäre. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht Bedenken in Hinblick auf einen Mangel der - als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0231) - Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vergleiche zur fehlenden Eignung eines grob ungehörigen Verhaltens, begründete Bedenken hinsichtlich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorzurufen, das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110120.X02

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2002110120_20020930X02

Rechtssatz für 2002/11/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16142 A/2003

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/11/0103

Entscheidungsdatum

13.08.2003

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/065;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/11/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0120 E 30. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, träfen die Angaben in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Anzeige zu, als in höchstem Maße unhöflich und ungehörig zu qualifizieren wäre. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht Bedenken in Hinblick auf einen Mangel der - als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0231) - Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vergleiche zur fehlenden Eignung eines grob ungehörigen Verhaltens, begründete Bedenken hinsichtlich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorzurufen, das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110103.X03

Im RIS seit

15.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002110103_20030813X03