Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.08.2003

Geschäftszahl

2002/11/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0120 E 30. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, träfen die Angaben in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Anzeige zu, als in höchstem Maße unhöflich und ungehörig zu qualifizieren wäre. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht Bedenken in Hinblick auf einen Mangel der - als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0231) - Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vergleiche zur fehlenden Eignung eines grob ungehörigen Verhaltens, begründete Bedenken hinsichtlich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorzurufen, das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0170).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/11/0162