Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/11/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/11/0035

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 5, FSG 1997 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110035.X01

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2001110035_20010424X01

Rechtssatz für 2002/11/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/11/0120

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0035 E 24. April 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 5, FSG 1997 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110120.X01

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2002110120_20020930X01