Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Geschäftszahl

2002/11/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0035 E 24. April 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 5, FSG 1997 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.