Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16142 A/2003
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2002/11/0103
Entscheidungsdatum
13.08.2003
Index
90/02 Führerscheingesetz
Norm
FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/065;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/11/0162
Rechtssatz
Unter Zugrundelegung des aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 ableitbaren Maßstabes ist es rechtswidrig, auf anlässlich (nur) eines Vorfalles begangene Übertretungen von Verkehrsvorschriften den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu gründen, wenn den Übertretungen nur geringes Gewicht zukommt und die Übertretungen mit dem sonstigen Verhalten des Betreffenden im Widerspruch stehen (Hier: Der Betreffende weist keine Vorstrafen auf). In einem derartigen Fall ist der Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, nicht begründet.Unter Zugrundelegung des aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV 1997 ableitbaren Maßstabes ist es rechtswidrig, auf anlässlich (nur) eines Vorfalles begangene Übertretungen von Verkehrsvorschriften den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu gründen, wenn den Übertretungen nur geringes Gewicht zukommt und die Übertretungen mit dem sonstigen Verhalten des Betreffenden im Widerspruch stehen (Hier: Der Betreffende weist keine Vorstrafen auf). In einem derartigen Fall ist der Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, nicht begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110103.X04
Im RIS seit
15.09.2003
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2002110103_20030813X04