Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/11/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16142 A/2003

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/11/0103

Entscheidungsdatum

13.08.2003

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/065;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/11/0162

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung des aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV 1997 ableitbaren Maßstabes ist es rechtswidrig, auf anlässlich (nur) eines Vorfalles begangene Übertretungen von Verkehrsvorschriften den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu gründen, wenn den Übertretungen nur geringes Gewicht zukommt und die Übertretungen mit dem sonstigen Verhalten des Betreffenden im Widerspruch stehen (Hier: Der Betreffende weist keine Vorstrafen auf). In einem derartigen Fall ist der Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, nicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110103.X04

Im RIS seit

15.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002110103_20030813X04