Verwaltungsgerichtshof
13.08.2003
2002/11/0103
Unter Zugrundelegung des aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV 1997 ableitbaren Maßstabes ist es rechtswidrig, auf anlässlich (nur) eines Vorfalles begangene Übertretungen von Verkehrsvorschriften den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu gründen, wenn den Übertretungen nur geringes Gewicht zukommt und die Übertretungen mit dem sonstigen Verhalten des Betreffenden im Widerspruch stehen (Hier: Der Betreffende weist keine Vorstrafen auf). In einem derartigen Fall ist der Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, nicht begründet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/11/0162