Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/10/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/10/0165

Entscheidungsdatum

21.11.2005

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1997 §27 Abs6;
NatSchG Tir 1997 §3 Abs8;
NatSchG Tir 1997 §9 litf;

Rechtssatz

Der Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für bereits durchgeführte Entwässerungsmaßnahmen und Planierungen auf bestimmten Grundparzellen wurde gemäß Paragraph 9, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 6, Tir NatSchG abgewiesen. Die Auffassung, es habe sich bei den gegenständlichen Flächen nicht um ein "natürliches Feuchtgebiet" gehandelt, das es immer gegeben habe, sondern der bestehende Zustand sei nur deshalb entstanden, weil diese Flächen in den letzten Jahren nur sehr extensiv bewirtschaftet worden seien und die im Jahre 1987 geplanten und bewilligten Entwässerungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden seien, ist im Beschwerdefall nicht relevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100165.X02

Im RIS seit

20.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2002100165_20051121X02