Verwaltungsgerichtshof
21.11.2005
2002/10/0165
Der Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für bereits durchgeführte Entwässerungsmaßnahmen und Planierungen auf bestimmten Grundparzellen wurde gemäß Paragraph 9, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 6, Tir NatSchG abgewiesen. Die Auffassung, es habe sich bei den gegenständlichen Flächen nicht um ein "natürliches Feuchtgebiet" gehandelt, das es immer gegeben habe, sondern der bestehende Zustand sei nur deshalb entstanden, weil diese Flächen in den letzten Jahren nur sehr extensiv bewirtschaftet worden seien und die im Jahre 1987 geplanten und bewilligten Entwässerungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden seien, ist im Beschwerdefall nicht relevant.