Im Beschwerdefall liegt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor. Der dem E vom 18.1.2001, Zl. 99/09/0011, zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt insoferne, dass darin die Dauer der zu erbringenden Leistung eine kürzere als im vorliegenden Fall gewesen ist. Der angeführte Fall unterscheidet sich vom vorliegenden Fall aber auch durch den bereits in der angeführten Entscheidung als wesentlich hervorgehobenen Umstand, dass in diesem Fall die Frachttätigkeiten (Zustellung von Zeitungspaketen zu Sammelplätzen) mit dem vom Auftragnehmer beigestellten "Betriebsmittel" eines KFZ zu bewerkstelligen waren und die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges als unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Frachtaufträge gewertet wurde. Im vorliegenden Fall war jedoch die Verwendung eines Fahrrads als Arbeitsmittel für die Erfüllung der Aufgaben des Zeitungszustellers nicht unbedingt erforderlich.