Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/09/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/09/0096

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (Hinweis E 11. Dezember 1985, 85/09/0223, VwSlg 11966 A/1985, und E 19. Oktober 1995, 94/09/0024, jeweils zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090096.X02

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010

Dokumentnummer

JWR_2001090096_20011016X02

Rechtssatz für 2002/09/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/09/0088

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0096 E 16. Oktober 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (Hinweis E 11. Dezember 1985, 85/09/0223, VwSlg 11966 A/1985, und E 19. Oktober 1995, 94/09/0024, jeweils zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X02

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2002090088_20031120X02

Rechtssatz für 2008/09/0326

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/09/0326

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0096 E 16. Oktober 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (Hinweis E 11. Dezember 1985, 85/09/0223, VwSlg 11966 A/1985, und E 19. Oktober 1995, 94/09/0024, jeweils zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090326.X02

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2008090326_20090916X02