Die Umschreibung des Tatortes (hier betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) war durch die Angabe des Sitzes des Betriebes der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft im Sinne des § 44a VStG ausreichend individualisiert, zumal der Ort der Arbeitsleistung in der Regel zur Verwirklichung des Tatbildes ebenso wenig wie auch die Beschreibung der Art der Beschäftigung selbst notwendig gewesen wäre, richten sich doch die an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellenden Erfordernisse in jedem einzelnen Fall nach den jeweils gegebenen Begleitumständen (vgl. u. a. das E vom 15. April 1998, Zl. 96/09/0265).Die Umschreibung des Tatortes (hier betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG) war durch die Angabe des Sitzes des Betriebes der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft im Sinne des Paragraph 44 a, VStG ausreichend individualisiert, zumal der Ort der Arbeitsleistung in der Regel zur Verwirklichung des Tatbildes ebenso wenig wie auch die Beschreibung der Art der Beschäftigung selbst notwendig gewesen wäre, richten sich doch die an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellenden Erfordernisse in jedem einzelnen Fall nach den jeweils gegebenen Begleitumständen vergleiche u. a. das E vom 15. April 1998, Zl. 96/09/0265).