Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/08/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/08/0041

Entscheidungsdatum

22.01.2003

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 2002, 99/03/0417).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080041.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2000080041_20030122X01

Rechtssatz für 2000/08/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/08/0087

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 2002, 99/03/0417).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080087.X01

Im RIS seit

08.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2000080087_20030319X01

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 2002, 99/03/0417).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X09

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X09

Rechtssatz für 2004/08/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/08/0210

Entscheidungsdatum

15.03.2005

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1 (Hier: Umschulungsmaßnahme)

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 2002, 99/03/0417).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080210.X02

Im RIS seit

19.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2004080210_20050315X02

Rechtssatz für 2004/08/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/08/0225

Entscheidungsdatum

15.03.2005

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 2002, 99/03/0417).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080225.X02

Im RIS seit

26.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2004080225_20050315X02