Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16350 A/2004
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
2002/08/0262
Entscheidungsdatum
21.04.2004
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1
Stammrechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 2002, 99/03/0417).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X09
Im RIS seit
10.06.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2002080262_20040421X09