Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16350 A/2004
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2002/08/0262
Entscheidungsdatum
21.04.2004
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 1
Stammrechtssatz
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, daß der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X03
Im RIS seit
10.06.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2002080262_20040421X03