Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/08/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/08/0339

Entscheidungsdatum

06.05.1997

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1993/502;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 1993/502;

Rechtssatz

Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, daß der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080339.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1995080339_19970506X01

Rechtssatz für 96/08/0308

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/08/0308

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1993/502;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 1993/502;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/06 95/08/0339 1 (Hier: Nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, daß der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080308.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1996080308_19970916X02

Rechtssatz für 98/08/0306

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/08/0306

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1993/502;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 1993/502;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/06 95/08/0339 1

Stammrechtssatz

Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, daß der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080306.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1998080306_20000126X02

Rechtssatz für 98/08/0322

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/08/0322

Entscheidungsdatum

23.02.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1993/502;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 1993/502;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/06 95/08/0339 1 (erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, daß der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080322.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1998080322_20000223X01

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, daß der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X03

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X03