Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/08/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/08/0039

Entscheidungsdatum

09.08.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs2;
AlVG 1977 §49;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Der Behörde kann insofern nicht gefolgt werden, als sie daraus, dass der Arbeitslose noch nie eine Kontrollmeldung versäumt habe, den Schluss gezogen hat, dass kein triftiger Grund für die Versäumnis der Kontrollmeldung (hier am 24. November 1998) vorgelegen sei. Gerade weil der Arbeitslose früher niemals Kontrolltermine versäumt hat, entspräche es den Denkgesetzen, dass er, wenn nicht ein triftiger Grund vorgelegen wäre, auch bei dem Termin am 24. November 1998 vorgesprochen hätte, um den Eintritt der ihm bekannten Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG zu vermeiden (Hinweis E 5. September 1995, 94/08/0271).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080039.X02

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2002080039_20020809X02