Der Behörde kann insofern nicht gefolgt werden, als sie daraus, dass der Arbeitslose noch nie eine Kontrollmeldung versäumt habe, den Schluss gezogen hat, dass kein triftiger Grund für die Versäumnis der Kontrollmeldung (hier am 24. November 1998) vorgelegen sei. Gerade weil der Arbeitslose früher niemals Kontrolltermine versäumt hat, entspräche es den Denkgesetzen, dass er, wenn nicht ein triftiger Grund vorgelegen wäre, auch bei dem Termin am 24. November 1998 vorgesprochen hätte, um den Eintritt der ihm bekannten Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG zu vermeiden (Hinweis E 5. September 1995, 94/08/0271).Der Behörde kann insofern nicht gefolgt werden, als sie daraus, dass der Arbeitslose noch nie eine Kontrollmeldung versäumt habe, den Schluss gezogen hat, dass kein triftiger Grund für die Versäumnis der Kontrollmeldung (hier am 24. November 1998) vorgelegen sei. Gerade weil der Arbeitslose früher niemals Kontrolltermine versäumt hat, entspräche es den Denkgesetzen, dass er, wenn nicht ein triftiger Grund vorgelegen wäre, auch bei dem Termin am 24. November 1998 vorgesprochen hätte, um den Eintritt der ihm bekannten Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG zu vermeiden (Hinweis E 5. September 1995, 94/08/0271).