Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/08/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/08/0129

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs5;
AlVG 1977 §9 Abs6;
AlVG 1977 §9 Abs7;

Rechtssatz

Unter einer Wiedereinstellungszusage iSd Paragraph 9, Absatz 5, AlVG ist, wie Paragraph 9, Absatz 6 und Absatz 7, AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Dienstgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem neuen Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen. Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen (wiedereinzustellen) zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenübersteht), hindert nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080129.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080129_19941220X04

Rechtssatz für 2002/08/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/08/0019

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs5;
AlVG 1977 §9 Abs6;
AlVG 1977 §9 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0129 E 20. Dezember 1994 RS 4 (Hier: In § 9 Abs 6 und § 7 AlVG ist somit vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beseitigung der Arbeitslosigkeit Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage zukommt.)

Stammrechtssatz

Unter einer Wiedereinstellungszusage iSd Paragraph 9, Absatz 5, AlVG ist, wie Paragraph 9, Absatz 6 und Absatz 7, AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Dienstgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem neuen Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen. Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen (wiedereinzustellen) zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenübersteht), hindert nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080019.X02

Im RIS seit

13.08.2002

Dokumentnummer

JWR_2002080019_20020404X02

Rechtssatz für 2002/08/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/08/0066

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs5;
AlVG 1977 §9 Abs6;
AlVG 1977 §9 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0129 E 20. Dezember 1994 RS 4 (Hier: In § 9 Abs 6 und 7 AlVG ist somit vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beseitigung der Arbeitslosigkeit Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage zukommt.)

Stammrechtssatz

Unter einer Wiedereinstellungszusage iSd Paragraph 9, Absatz 5, AlVG ist, wie Paragraph 9, Absatz 6 und Absatz 7, AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Dienstgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem neuen Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen. Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen (wiedereinzustellen) zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenübersteht), hindert nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080066.X03

Im RIS seit

13.08.2002

Dokumentnummer

JWR_2002080066_20020404X03