Verwaltungsgerichtshof
04.04.2002
2002/08/0019
GRS wie 93/08/0129 E 20. Dezember 1994 RS 4
(Hier: In Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 7, AlVG ist somit vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beseitigung der Arbeitslosigkeit Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage zukommt.)
Unter einer Wiedereinstellungszusage iSd Paragraph 9, Absatz 5, AlVG ist, wie Paragraph 9, Absatz 6 und Absatz 7, AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Dienstgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem neuen Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen. Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen (wiedereinzustellen) zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenübersteht), hindert nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0147).