Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Geschäftszahl

2002/08/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0129 E 20. Dezember 1994 RS 4

(Hier: In Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 7, AlVG ist somit vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beseitigung der Arbeitslosigkeit Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage zukommt.)

Stammrechtssatz

Unter einer Wiedereinstellungszusage iSd Paragraph 9, Absatz 5, AlVG ist, wie Paragraph 9, Absatz 6 und Absatz 7, AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Dienstgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem neuen Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen. Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen (wiedereinzustellen) zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenübersteht), hindert nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0147).