Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/07/0164
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Index
L61302 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Kärnten
L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Oberösterreich
80/02 Forstrecht
Norm
ForstG 1975 §1 Abs5;
ForstG 1975 §1 Abs6;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1 Abs2;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0099 E 26. Februar 1998 VwSlg 14841 A/1998 RS 3
(Hier: Diese Aussage kann analog auf das Krnt KulturflächenschutzG
1997 bezogen werden.)
Stammrechtssatz
Zweck des OÖ KulturflächenschutzG ist dem Inhalt seines § 1 Abs 2 nach zum einen der Schutz der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, insbesondere gegen drohende Beschattung oder Durchwurzelung und zum anderen das öffentliche Interesse der Landeskultur, worunter die Gesamtheit jener Maßnahmen verstanden werden kann, die zur Verbesserung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und zur Erhaltung der Kulturlandschaft dienen (Hinweis E 9.9.1980, 1102/80). Für den Bestand einer Bewilligungspflicht forstlicher Anpflanzungen in Verfolgung dieses Zweckes des Landesgesetzes können bundesgesetzliche Regelungen über die Ausnahme bestimmter forstlicher Bestände von den bundesgesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des ForstG 1975 nicht von Bedeutung sein.Zweck des OÖ KulturflächenschutzG ist dem Inhalt seines Paragraph eins, Absatz 2, nach zum einen der Schutz der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, insbesondere gegen drohende Beschattung oder Durchwurzelung und zum anderen das öffentliche Interesse der Landeskultur, worunter die Gesamtheit jener Maßnahmen verstanden werden kann, die zur Verbesserung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und zur Erhaltung der Kulturlandschaft dienen (Hinweis E 9.9.1980, 1102/80). Für den Bestand einer Bewilligungspflicht forstlicher Anpflanzungen in Verfolgung dieses Zweckes des Landesgesetzes können bundesgesetzliche Regelungen über die Ausnahme bestimmter forstlicher Bestände von den bundesgesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des ForstG 1975 nicht von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070164.X02
Im RIS seit
20.05.2003
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009
Dokumentnummer
JWR_2002070164_20030424X02