Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Geschäftszahl

2002/07/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0099 E 26. Februar 1998 VwSlg 14841 A/1998 RS 3 (Hier: Diese Aussage kann analog auf das Krnt KulturflächenschutzG 1997 bezogen werden.)

Stammrechtssatz

Zweck des OÖ KulturflächenschutzG ist dem Inhalt seines Paragraph eins, Absatz 2, nach zum einen der Schutz der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, insbesondere gegen drohende Beschattung oder Durchwurzelung und zum anderen das öffentliche Interesse der Landeskultur, worunter die Gesamtheit jener Maßnahmen verstanden werden kann, die zur Verbesserung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und zur Erhaltung der Kulturlandschaft dienen (Hinweis E 9.9.1980, 1102/80). Für den Bestand einer Bewilligungspflicht forstlicher Anpflanzungen in Verfolgung dieses Zweckes des Landesgesetzes können bundesgesetzliche Regelungen über die Ausnahme bestimmter forstlicher Bestände von den bundesgesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des ForstG 1975 nicht von Bedeutung sein.