Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/07/0147

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Einräumung einer Dienstbarkeit (hier: Zufahrt) hat die Behörde normgerechtes Verhalten aller Beteiligten zu Grunde zu legen. Den Dienstbarkeitsberechtigten kommt ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf ungehinderte Benützung dieser Dienstbarkeit zu, sodass von einem diese Berechtigung nicht behindernden Verhalten sowohl des durch die Dienstbarkeit Belasteten wie auch seiner Kunden und Lieferanten auszugehen ist. Für die Berücksichtigung einer (faktisch sicherlich möglichen) widerrechtlichen Blockade der Zufahrt bietet Paragraph 24, Absatz eins, OÖ FlVfLG 1979 keine rechtliche Handhabe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070147.X06

Im RIS seit

10.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2002070147_20031016X06