Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2002/07/0147
Entscheidungsdatum
16.10.2003
Index
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Einräumung einer Dienstbarkeit (hier: Zufahrt) hat die Behörde normgerechtes Verhalten aller Beteiligten zu Grunde zu legen. Den Dienstbarkeitsberechtigten kommt ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf ungehinderte Benützung dieser Dienstbarkeit zu, sodass von einem diese Berechtigung nicht behindernden Verhalten sowohl des durch die Dienstbarkeit Belasteten wie auch seiner Kunden und Lieferanten auszugehen ist. Für die Berücksichtigung einer (faktisch sicherlich möglichen) widerrechtlichen Blockade der Zufahrt bietet § 24 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 keine rechtliche Handhabe.Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Einräumung einer Dienstbarkeit (hier: Zufahrt) hat die Behörde normgerechtes Verhalten aller Beteiligten zu Grunde zu legen. Den Dienstbarkeitsberechtigten kommt ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf ungehinderte Benützung dieser Dienstbarkeit zu, sodass von einem diese Berechtigung nicht behindernden Verhalten sowohl des durch die Dienstbarkeit Belasteten wie auch seiner Kunden und Lieferanten auszugehen ist. Für die Berücksichtigung einer (faktisch sicherlich möglichen) widerrechtlichen Blockade der Zufahrt bietet Paragraph 24, Absatz eins, OÖ FlVfLG 1979 keine rechtliche Handhabe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070147.X06
Im RIS seit
10.11.2003
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
JWR_2002070147_20031016X06