Verwaltungsgerichtshof
16.10.2003
2002/07/0147
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Einräumung einer Dienstbarkeit (hier: Zufahrt) hat die Behörde normgerechtes Verhalten aller Beteiligten zu Grunde zu legen. Den Dienstbarkeitsberechtigten kommt ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf ungehinderte Benützung dieser Dienstbarkeit zu, sodass von einem diese Berechtigung nicht behindernden Verhalten sowohl des durch die Dienstbarkeit Belasteten wie auch seiner Kunden und Lieferanten auszugehen ist. Für die Berücksichtigung einer (faktisch sicherlich möglichen) widerrechtlichen Blockade der Zufahrt bietet Paragraph 24, Absatz eins, OÖ FlVfLG 1979 keine rechtliche Handhabe.