Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2002/07/0134
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;
Rechtssatz
Anders als im § 2 Abs 3 AWG 1990 ist im § 17 Abs 2 legcit nicht von einer "zulässigen" Verwertung die Rede. Nichtsdestoweniger kann auch in dieser Gesetzesstelle nur eine zulässige Verwertung gemeint sein. Von einer zulässigen Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 18.9.2002, 2001/07/0172).Anders als im Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 ist im Paragraph 17, Absatz 2, legcit nicht von einer "zulässigen" Verwertung die Rede. Nichtsdestoweniger kann auch in dieser Gesetzesstelle nur eine zulässige Verwertung gemeint sein. Von einer zulässigen Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 18.9.2002, 2001/07/0172).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070134.X01
Dokumentnummer
JWR_2002070134_20030320X01