Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Geschäftszahl

2002/07/0134

Rechtssatz

Anders als im Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 ist im Paragraph 17, Absatz 2, legcit nicht von einer "zulässigen" Verwertung die Rede. Nichtsdestoweniger kann auch in dieser Gesetzesstelle nur eine zulässige Verwertung gemeint sein. Von einer zulässigen Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 18.9.2002, 2001/07/0172).