Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/07/0129

Entscheidungsdatum

06.11.2003

Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich

Norm

KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs1;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs3;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs4;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §7;

Rechtssatz

Die Ermittlung und Bewertung der in Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 4 NÖ KulturflächenschutzG 1994 als Bewilligungskriterien genannten Umstände hat zur Voraussetzung, dass überhaupt ein Antrag auf Bewilligung einer Kulturumwandlung gestellt wird. Solange ein auf die Bewilligung der Kulturumwandlung abzielender Antrag nicht erfolgreich gestellt wird, ist nach dem NÖ KulturflächenschutzG 1994 von einer widerrechtlichen Kulturumwandlung auszugehen, die gemäß Paragraph 7, legcit durch behördlichen Auftrag rückgängig zu machen ist. Die (allenfalls gegebene) Bewilligungsfähigkeit einer Kulturumwandlung steht der Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 7, legcit nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070129.X06

Im RIS seit

03.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2002070129_20031106X06