Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2002/07/0129
Entscheidungsdatum
06.11.2003
Index
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
Norm
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs1;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs3;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs4;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §7;
Rechtssatz
Die Ermittlung und Bewertung der in § 2 Abs 1, 3 und 4 NÖ KulturflächenschutzG 1994 als Bewilligungskriterien genannten Umstände hat zur Voraussetzung, dass überhaupt ein Antrag auf Bewilligung einer Kulturumwandlung gestellt wird. Solange ein auf die Bewilligung der Kulturumwandlung abzielender Antrag nicht erfolgreich gestellt wird, ist nach dem NÖ KulturflächenschutzG 1994 von einer widerrechtlichen Kulturumwandlung auszugehen, die gemäß § 7 legcit durch behördlichen Auftrag rückgängig zu machen ist. Die (allenfalls gegebene) Bewilligungsfähigkeit einer Kulturumwandlung steht der Erlassung eines Auftrages nach § 7 legcit nicht entgegen.Die Ermittlung und Bewertung der in Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 4 NÖ KulturflächenschutzG 1994 als Bewilligungskriterien genannten Umstände hat zur Voraussetzung, dass überhaupt ein Antrag auf Bewilligung einer Kulturumwandlung gestellt wird. Solange ein auf die Bewilligung der Kulturumwandlung abzielender Antrag nicht erfolgreich gestellt wird, ist nach dem NÖ KulturflächenschutzG 1994 von einer widerrechtlichen Kulturumwandlung auszugehen, die gemäß Paragraph 7, legcit durch behördlichen Auftrag rückgängig zu machen ist. Die (allenfalls gegebene) Bewilligungsfähigkeit einer Kulturumwandlung steht der Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 7, legcit nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070129.X06
Im RIS seit
03.12.2003
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009
Dokumentnummer
JWR_2002070129_20031106X06