Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2003

Geschäftszahl

2002/07/0129

Rechtssatz

Die Ermittlung und Bewertung der in Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 4 NÖ KulturflächenschutzG 1994 als Bewilligungskriterien genannten Umstände hat zur Voraussetzung, dass überhaupt ein Antrag auf Bewilligung einer Kulturumwandlung gestellt wird. Solange ein auf die Bewilligung der Kulturumwandlung abzielender Antrag nicht erfolgreich gestellt wird, ist nach dem NÖ KulturflächenschutzG 1994 von einer widerrechtlichen Kulturumwandlung auszugehen, die gemäß Paragraph 7, legcit durch behördlichen Auftrag rückgängig zu machen ist. Die (allenfalls gegebene) Bewilligungsfähigkeit einer Kulturumwandlung steht der Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 7, legcit nicht entgegen.