Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15261 A/1999

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/07/0109

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Index

L61302 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Kärnten
L68502 Forst Wald Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §3;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber im Krnt KulturflächenschutzG 1997 eine bereits im Gesetz LGBl Nr 1930/32 bestehende Beschränkung der Aufforstung übernommen hat, weil er sie für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen vor Bewirtschaftungsnachteilen durch die Kulturumwandlung auf angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft für erforderlich gehalten hat (Paragraph eins, Krnt KulturflächenschutzG 1997), dann kann nicht davon ausgegangen werden, er habe für Aufforstungen, die entgegen dem Gesetz LGBl Nr 1930/32 vorgenommen wurden und damit gesetzwidrig waren, den Betroffenen und der Beh die Möglichkeit entzogen, diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Wollte man annehmen, durch das Außerkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 1930/32 seien die Sanktionsmechanismen für im zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgenommene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch gesetzwidrige Aufforstungen beseitigt und nicht durch neue ersetzt worden, dann liefe dies auf die Sanierung eines gesetzwidrigen Zustandes hinaus, den der Gesetzgeber aber (auch) mit dem Krnt KulturflächenschutzG 1997 verhindern wollte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070109.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1999070109_19991021X01

Rechtssatz für 2002/07/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0164

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Index

L61302 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Kärnten
L68502 Forst Wald Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §3;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0109 E 21. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der Gesetzgeber im Krnt KulturflächenschutzG 1997 eine bereits im Gesetz LGBl Nr 1930/32 bestehende Beschränkung der Aufforstung übernommen hat, weil er sie für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen vor Bewirtschaftungsnachteilen durch die Kulturumwandlung auf angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft für erforderlich gehalten hat (Paragraph eins, Krnt KulturflächenschutzG 1997), dann kann nicht davon ausgegangen werden, er habe für Aufforstungen, die entgegen dem Gesetz LGBl Nr 1930/32 vorgenommen wurden und damit gesetzwidrig waren, den Betroffenen und der Beh die Möglichkeit entzogen, diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Wollte man annehmen, durch das Außerkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 1930/32 seien die Sanktionsmechanismen für im zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgenommene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch gesetzwidrige Aufforstungen beseitigt und nicht durch neue ersetzt worden, dann liefe dies auf die Sanierung eines gesetzwidrigen Zustandes hinaus, den der Gesetzgeber aber (auch) mit dem Krnt KulturflächenschutzG 1997 verhindern wollte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070164.X01

Im RIS seit

20.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2002070164_20030424X01

Rechtssatz für 2002/07/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/07/0129

Entscheidungsdatum

06.11.2003

Index

L61302 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Kärnten
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
L68502 Forst Wald Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §1;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §7;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §8;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 §1 Abs1 idF 6145-2;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 idF 6145-2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §3;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0109 E 21. Oktober 1999 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem NÖ KulturflächenschutzG 1994.)

Stammrechtssatz

Wenn der Gesetzgeber im Krnt KulturflächenschutzG 1997 eine bereits im Gesetz LGBl Nr 1930/32 bestehende Beschränkung der Aufforstung übernommen hat, weil er sie für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen vor Bewirtschaftungsnachteilen durch die Kulturumwandlung auf angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft für erforderlich gehalten hat (Paragraph eins, Krnt KulturflächenschutzG 1997), dann kann nicht davon ausgegangen werden, er habe für Aufforstungen, die entgegen dem Gesetz LGBl Nr 1930/32 vorgenommen wurden und damit gesetzwidrig waren, den Betroffenen und der Beh die Möglichkeit entzogen, diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Wollte man annehmen, durch das Außerkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 1930/32 seien die Sanktionsmechanismen für im zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgenommene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch gesetzwidrige Aufforstungen beseitigt und nicht durch neue ersetzt worden, dann liefe dies auf die Sanierung eines gesetzwidrigen Zustandes hinaus, den der Gesetzgeber aber (auch) mit dem Krnt KulturflächenschutzG 1997 verhindern wollte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070129.X02

Im RIS seit

03.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2002070129_20031106X02