Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/07/0129
Entscheidungsdatum
06.11.2003
Index
L61302 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Kärnten
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
L68502 Forst Wald Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1;
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §2;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §1;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §7;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §8;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 §1 Abs1 idF 6145-2;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 idF 6145-2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §2;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §3;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §5;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0109 E 21. Oktober 1999 RS 1
(Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem NÖ
KulturflächenschutzG 1994.)
Stammrechtssatz
Wenn der Gesetzgeber im Krnt KulturflächenschutzG 1997 eine bereits im Gesetz LGBl Nr 1930/32 bestehende Beschränkung der Aufforstung übernommen hat, weil er sie für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen vor Bewirtschaftungsnachteilen durch die Kulturumwandlung auf angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft für erforderlich gehalten hat (§ 1 Krnt KulturflächenschutzG 1997), dann kann nicht davon ausgegangen werden, er habe für Aufforstungen, die entgegen dem Gesetz LGBl Nr 1930/32 vorgenommen wurden und damit gesetzwidrig waren, den Betroffenen und der Beh die Möglichkeit entzogen, diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Wollte man annehmen, durch das Außerkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 1930/32 seien die Sanktionsmechanismen für im zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgenommene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch gesetzwidrige Aufforstungen beseitigt und nicht durch neue ersetzt worden, dann liefe dies auf die Sanierung eines gesetzwidrigen Zustandes hinaus, den der Gesetzgeber aber (auch) mit dem Krnt KulturflächenschutzG 1997 verhindern wollte.Wenn der Gesetzgeber im Krnt KulturflächenschutzG 1997 eine bereits im Gesetz LGBl Nr 1930/32 bestehende Beschränkung der Aufforstung übernommen hat, weil er sie für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen vor Bewirtschaftungsnachteilen durch die Kulturumwandlung auf angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft für erforderlich gehalten hat (Paragraph eins, Krnt KulturflächenschutzG 1997), dann kann nicht davon ausgegangen werden, er habe für Aufforstungen, die entgegen dem Gesetz LGBl Nr 1930/32 vorgenommen wurden und damit gesetzwidrig waren, den Betroffenen und der Beh die Möglichkeit entzogen, diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Wollte man annehmen, durch das Außerkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 1930/32 seien die Sanktionsmechanismen für im zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgenommene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch gesetzwidrige Aufforstungen beseitigt und nicht durch neue ersetzt worden, dann liefe dies auf die Sanierung eines gesetzwidrigen Zustandes hinaus, den der Gesetzgeber aber (auch) mit dem Krnt KulturflächenschutzG 1997 verhindern wollte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070129.X02
Im RIS seit
03.12.2003
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009
Dokumentnummer
JWR_2002070129_20031106X02