Verwaltungsgerichtshof
06.11.2003
2002/07/0129
GRS wie 99/07/0109 E 21. Oktober 1999 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem NÖ KulturflächenschutzG 1994.)
Wenn der Gesetzgeber im Krnt KulturflächenschutzG 1997 eine bereits im Gesetz LGBl Nr 1930/32 bestehende Beschränkung der Aufforstung übernommen hat, weil er sie für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen vor Bewirtschaftungsnachteilen durch die Kulturumwandlung auf angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft für erforderlich gehalten hat (Paragraph eins, Krnt KulturflächenschutzG 1997), dann kann nicht davon ausgegangen werden, er habe für Aufforstungen, die entgegen dem Gesetz LGBl Nr 1930/32 vorgenommen wurden und damit gesetzwidrig waren, den Betroffenen und der Beh die Möglichkeit entzogen, diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Wollte man annehmen, durch das Außerkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 1930/32 seien die Sanktionsmechanismen für im zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgenommene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch gesetzwidrige Aufforstungen beseitigt und nicht durch neue ersetzt worden, dann liefe dies auf die Sanierung eines gesetzwidrigen Zustandes hinaus, den der Gesetzgeber aber (auch) mit dem Krnt KulturflächenschutzG 1997 verhindern wollte.