Liegt aber bereits eine zweckentsprechende Bewilligung (hier: für die Verlegung des Kanalstrangs) vor, kann die Berechtigte (die mitbeteiligte Partei), die vom Konsens abgewichen ist, nicht verlangen, dass für die von ihr verwirklichte Variante eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, für die es einer Zwangsmaßnahme gemäß § 63 lit. b WRG 1959 bedarf. In einem solchen Fall fehlen zu erwartende "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" (Hinweis E 28. April 1987, 84/07/0290). (Hier: Der mit der angestrebten Bewilligung zu erreichende Zweck (geordnete Abwasserbeseitigung durch die Errichtung und den Betrieb einer Kanalanlage) hätte bereits mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung erreicht werden können und könnte auch jetzt noch erreicht werden.)Liegt aber bereits eine zweckentsprechende Bewilligung (hier: für die Verlegung des Kanalstrangs) vor, kann die Berechtigte (die mitbeteiligte Partei), die vom Konsens abgewichen ist, nicht verlangen, dass für die von ihr verwirklichte Variante eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, für die es einer Zwangsmaßnahme gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 bedarf. In einem solchen Fall fehlen zu erwartende "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" (Hinweis E 28. April 1987, 84/07/0290). (Hier: Der mit der angestrebten Bewilligung zu erreichende Zweck (geordnete Abwasserbeseitigung durch die Errichtung und den Betrieb einer Kanalanlage) hätte bereits mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung erreicht werden können und könnte auch jetzt noch erreicht werden.)