Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17019 A/2006
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2005/07/0125
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §75 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0109 E 12. Dezember 2002 RS 9
(Hier: unmittelbares Eingreifen in die Rechtsphäre des
Vorkaufsberechtigten)
Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Frage der Parteistellung ist maßgebend, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - hiebei schließt der Umstand, dass das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts und nicht im öffentlichen Recht hat, an sich die Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht aus, weil auch im Privatrecht begründete Interessen rechtliche Interessen und daher bei Anwendung des § 8 AVG in Betracht zu ziehen sind - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.Für die Beurteilung der Frage der Parteistellung ist maßgebend, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - hiebei schließt der Umstand, dass das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts und nicht im öffentlichen Recht hat, an sich die Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht aus, weil auch im Privatrecht begründete Interessen rechtliche Interessen und daher bei Anwendung des Paragraph 8, AVG in Betracht zu ziehen sind - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des
Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X08
Im RIS seit
01.11.2006
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2005070125_20060928X08